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Vereinssatzung:

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Ait Bouguemez“.
Nach erfolgter Eintragung beim Registergericht (Amtsgericht Eisenach) in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz „e. V.“
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Eisenach.


§2 Allgemeine Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und die Förderung der Bildung und Gesundheit.
Dazu gibt der Verein insbesondere Unterstützung beim Bau und der Unterhaltung der Dorfschule „Ecole Vivante“ im Tal Ait Bouguemez, Hoher Atlas, Marokko, Afrika.
Kindern aus den umliegenden Dörfern soll mit der Unterstützung des Vereines eine umfassende Schulbildung ermöglicht werden. Die Einwohner können notwendige medizinische Unterstützung und Aufklärung erhalten.
Nach Beschlussfassung durch den Vorstand können auch andere gemeinnützige Schul- bzw. Hilfsprojekte in Entwicklungs- und Schwellenländern gefördert werden.

Die Unterstützung erfolgt überwiegend

• durch Bereitstellung finanzieller Mittel für die Schule
• durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die gesellschaftliche und kulturelle Situation im „Ait Bouguemez Tal“ im Hohen Atlas in Marokko,
• durch individuelle Förderung von Schülern aus mittellosen Elternhäusern in dieser Region
• durch Sachspenden
• durch Arbeitsleistungen vor Ort


§3 Gemeinnützigkeit / Mittelverwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind vorrangig ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Auslagen im Zusammenhang mit Ihrer Vereinstätigkeit ersetzt.
Zusätzlich können Mitglieder zu ihren erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne der Ehrenamtspauschale honoriert werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft
• der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
• Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
• Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der  Vorstand.  Er teilt sie dem Mitglied mit.
• Die Mitgliedschaft endet durch:
• Austritt zum Quartalsende, der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, Gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
• Tod oder
• Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur aus wichtigem Grund möglich;        
insbesondere,

• wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise Zweck und Ansehen des Vereins verletzt oder
• mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zahlt oder
• Auschluss wegen vorsätzlichem vereinsschädigendem Verhalten oder
• vertreten extremistischen Gedankengutes

Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§5 Sonstige Mitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie behalten Ihre Stimmrechte und werden von der Beitragszahlung befreit.


§6 Beiträge, Spenden
1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Darüber hinaus sind Sach- und Geldspenden möglich.
3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu erlassen oder zu ermäßigen.


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§8 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern durchgeführt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt
• die Wahl von Vorstand und Kassenprüfer
• die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
• die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• der Beschluss über Satzungsänderungen
• der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung tritt spätestens alle drei Jahre möglichst zusammen. Die Mitglieder sind durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu laden.
4. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu binnen 4 Wochen verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.
5. Beschlussanträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorstand zuzuleiten. Maßgeblich ist der Poststempel.
6. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht andere Mehrheiten vorgesehen sind.
Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht bei Vorstandswahlen eine geheime Abstimmung beantragt wird.
7. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden einzeln in ihre Position gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder werden für drei Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
8. Von der Mitgliederversammlung ist binnen 2 Monaten ein Protokoll anzufertigen, das durch den/die Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.


§9 Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, d.h.
• der/dem Vorsitzenden
• der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Schriftführer/In
• der/dem Kassenführer/In.
Der Vorstand kann durch Schriftführer/In und Kassenführer/In ergänzt werden.
Bei Tod, Rücktritt oder Vereinsaustritt eines gewählten Vorstandsmitglieds nehmen die restlichen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch wahr. Binnen sechs Wochen ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für die restliche Wahlperiode durchzuführen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen mit einer Frist von einer Woche eingeladen wird, Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und durch den/die Vorsitzende/n gegenzuzeichnen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist nicht möglich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.


§10 Kassenverwaltung/Kassenprüfung
1. Alle Anweisungen müssen von der/dem Kassenführer/In unterzeichnet und ab einem Betrag von 300,00 Euro von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden.
2. Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen Einblick in die Buchhaltung zu gewähren.


§11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung ist mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.


§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Im Fall der Auflösung wird der Verein durch den Vorstand liquidiert. Für die Durchsetzung seiner Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den Verein Kongpo Chukla e.V. mit Sitz in Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 seiner Satzung zu verwenden hat.


§13 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.02.2011 errichtet. Die Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach eingetragen ist.

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